Abwasser - Verbrauchsgebühren
Abwasser | EUR / m³ netto | USt. |
|---|---|---|
| Abwasser-Schmutzwasser (Euro je Kubikmeter) | 2,72 / pro m³ | entfällt |
| Abwasser-Niederschlagswasser (Euro je Quadratmeter)* | 0,51 / pro m² | entfällt |
*) pro m² versiegelter Fläche (Berechnungsbeispiel finden Sie hier)
Herstellungsbeiträge
Die Stadtwerke Penzberg sind bemüht, die Gebühren für Trinkwasser und Kanalbenutzung so niedrig wie möglich zu halten. Daher werden für der Herstellung von Grundstückswasser- und Grundstücksentwässerungs-
anschlüssen von unseren Kunden auf Grundlage der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung folgende Herstellungsbeiträge erhoben:
| EUR | USt. ab 01.01.07 | |
|---|---|---|
Herstellungsbeiträge Wasser | ||
| pro m2 Grundstücksfläche | 1,50 | 7 % |
| pro m2 Geschossfläche | 5,00 | 7 % |
Herstellungsbeiträge Kanal | ||
| pro m2 Grundstücksfläche | 3,50 | keine USt. |
| pro m2 Geschossfläche | 16,00 | keine USt |
Abwassergebühr 2004 - Erhöhung und Splittung
Feststellung der überbauten/versiegelten Flächen
- Anpassung der Vorauszahlungen ab Mai 2004
- Beschluss des Stadtrates am 27. Januar 2004 - Gebührenerhöhung
- Information aller Grundstückseigentümer im Januar 2004
- Notwendigkeit der Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr
- Einteilung des Stadtgebietes in Zonen
Ermittlungsbögen/Änderungen zur überbauten/versiegelten Fläche - Anderweitige Entsorgung des Regenwassers (nicht am Kanal angeschlossen)
Zisternen und andere Regenwasserrückhaltesysteme
Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und/oder Toilettenspülung
Versickerung auf dem Grundstück
Teildurchlässige Oberflächen (Rasengittersteine, etc.)
Beschluss des Stadtrates am 27. Januar 2004 - Gebührenerhöhung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27.01.2004 beschlossen, die Abwassergebühr ab 2004 (nach bisherigem Frischwassermaßstab) von bisher 3,12 EUR/m³um 96 Cent auf 4,08 EUR/m³ zu erhöhen.
Durch die Gebührensplittung beläuft sich die künftige Schmutzwassergebühr auf 2,97 €/m³ und die künftige Niederschlagswassergebühr auf geschätzt 0,50 €/m².
Die Änderungssatzung hat der Stadtrat in der Sitzung am 27.01.2004 beschlossen; sie wurde am 16.02.2004 ausgefertigt und am Mittwoch, 25. Februar 2004 im Amtsblatt Nr. 3 der Stadt Penzberg veröffentlicht.
Notwendigkeit der Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hatte im Urteil vom 31.03.2003 eine Gemeinde verpflichtet, bei Überschreiten eines bestimmten Kostenanteils auf die gesplittete Abwassergebühr umzustellen. Mit 26% Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung liegt Penzberg weit über der vom Gericht genannten Grenze von 12%, wodurch die gesplittete Abwassergebühr nicht mehr zu vermeiden war.
Splittung bedeutet die Erhebung von getrennten Gebühren für Schmutzwasser (Maßstab Frischwasserbezug) sowie Niederschlagswasser (Maßstab überbaute / versiegelte Fläche).
Dadurch wird die Erhöhung etwas abgefedert, dennoch lässt sich in vielen Fällen eine insgesamt höhere Abwassergebühr nicht vermeiden.
Die künftige Niederschlagswassergebühr wird – geschätzt – bei etwa 0,50 EUR/m² liegen, der genaue Gebührensatz kann erst nach Ermittlung aller bebauten/versiegelten Flächen ermittelt werden, voraussichtlich zum Jahresende 2004.
Information aller Grundstückseigentümer im Januar 2004
Dies wurde allen Grundstückseigentümern mit schriftlichen Briefbeilagen zur Gebührenabrechnung des Jahres 2003 am 15.01.2004 angekündigt. In diesen Briefen erläuterte 1. Bürgermeister Hans Mummert in einem „offenen Wort“ die kommunalpolitischen Ursachen des heutigen Gebührenniveaus.
Die Werkleitung der Stadtwerke ging auf die kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben und Zusammenhänge ein.
Anpassung der Vorauszahlungen ab Mai 2004
Mit Bescheiden vom 23.04.2004 wurden die Vorauszahlungen 2004 angepasst, wobei der 1. Abschlagstermin 15. Februar 2004 bereits „gelaufen“ war mit dem niedrigeren Betrag. Dadurch konnte die Erhöhung nur noch auf 3 Abschlags-
termine verteilt werden, was rechnerisch zu einem höheren Vierteljahresbetrag führen musste.
Wie im Begleitbrief erwähnt, kann die endgültige Abwassergebühr 2004 nur schwer geschätzt werden. Grund ist, dass zunächst sämtliche überbauten/versiegelten Flächen im gesamten Stadtgebiet ermittelt werden müssen, um die Niederschlagswassergebühr festlegen zu können.
Die Anpassung der Vorauszahlungen erfolgt im Interesse der Bürger zum Schutz vor höheren Nachzahlungen. Nur wenige Bürger akzeptierten die Anpassung nicht und wurden darauf hingewiesen, dass dann mit Nachzahlungen gerechnet werden muss.
Einteilung des Stadtgebietes in Zonen
Ermittlungsbögen/Änderungen zur überbauten/versiegelten Fläche
Das Stadtgebiet wurde von einem langjährig für die Stadt tätigen Ingenieurbüro in abflussrelevante Zonen eingeteilt, für die jeweils ein geeigneter Faktor festgelegt wurde, der sich aus der Bebauungsdichte ergibt. Zunächst wird die bebaute/versiegelte Fläche mit einem prozentualen Wert (Faktor) im Bezug auf die Grundstücksfläche berechnet.
(Beispiel: Rathaus, Karlstraße 25 liegt in Zone 6 (Stadtzentrum) mit dem Faktor 0,85; Grundstücksgröße 852 m² * 0,85 = 724 m² gebührenwirksame Fläche für die Niederschlagswassergebühr.
Die Ermittlungsbögen wurden ab 09. Juni 2004 versandt mit Rücklauf bis 19. Juli 2004, Formulare „Änderungsmeldung A+B“ liegen bei. Damit können nähere Angaben zur Regenwasserentsorgung der Grundstücke gemacht werden (z.B. gar kein Regenwasseranschluss oder nur Teilflächen angeschlossen).
Änderungen können auch gemeldet werden, wenn die konkrete bebaute/versiegelte Fläche niedriger ist, wobei die Reduzierung mind. 10% der oben festgestellten Fläche betragen muss.
Diese Meldungen sind jedoch nicht verpflichtend und falls keine Änderungen beantragt werden, gilt die oben festgestellte Fläche für die künftigen Abrechnungen.
Falls die tatsächliche Fläche um mind. 10% höher ist, kann eine Änderung auch von Amts wegen erfolgen.
Künftige Flächenänderungen durch Ent-/Versiegelung werden im tatsächlichen Umfang berücksichtigt, ebenso werden Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken der zugehörigen Zone zugeordnet, bei Abweichungen von mind. 10% gilt das oben ausgeführte.
Anderweitige Entsorgung des Regenwassers
(= nicht am Kanal angeschlossen)
- Zisternen und andere Regenwasserrückhaltesysteme
- Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und/oder Toilettenspülung
- Versickerung auf dem Grundstück
- Teildurchlässige Oberflächen (Rasengittersteine, etc.)
Falls Regenwasser bisher „anderweitig“ entsorgt wird, ist die Ordnungsmäßigkeit dieser anderweitigen Entsorgung zu prüfen. Ordnungsgemäß bedeutet hierbei die „schadlose Entsorgung“ in technischer und rechtlicher Hinsicht. Wenn mitgeteilt wird (Änderungsmeldung A), dass das Regenwasser nicht oder nur teilweise am Kanal angeschlossen ist, erfolgt zunächst eine Prüfung des in den Bauakten befindlichen Entwässerungsplanes. Falls kein Entwässerungsplan vorhanden ist, werden die Erklärungen des Eigentümers auf Plausibilität geprüft und zur weiteren Prüfung vorgemerkt. Hierbei muss ein strenger Maßstab angelegt werden, da die „Befreiung“ von der Niederschlagswassergebühr dauerhaft gilt und entsprechende Gebührenausfälle zur Folge hat, die von den anderen Gebührenpflichtigen auszugleichen sind.
Falls erforderlich, wird eine stichprobenweise Überprüfung vor Ort am Grundstück durchgeführt, hierzu wird mit dem Grundstückseigentümer ein Ortstermin vereinbart.
Änderungen können auch gemeldet werden (Änderungsmeldung B), wenn die konkrete überbaute/versiegelte Fläche niedriger ist, als nach Zonenfaktor ermittelt, wobei die Reduzierung mindestens 10% der Fläche nach Zonenfaktor betragen muss. Falls die tatsächliche Fläche höher als mind. 10% ist, kann eine Änderung auch von Amts wegen erfolgen.
Zisternen und andere Regenwasserrückhaltesysteme
Entscheidend ist, ob diese Systeme einen Überlauf an den städt. Kanal haben. Ist das der Fall, wird die volle bebaute/versiegelte Fläche des Grundstücks zur Berechnung herangezogen. Nur wenn keine Verbindung zum städt. Kanal besteht, bleiben die angeschlossenen Flächen bei der Berechnung außer Ansatz.
In der Vergangenheit wurden aufgrund zusätzlicher Bebauungswünsche der Anlieger Regenwasserrückhaltungen baurechtlich gefordert, da andernfalls diese Bauwünsche hätten abgelehnt werden müssen. Ein Zusammenhang mit der jetzt zu splittenden Abwassergebühr kann dabei nicht hergestellt werden, da die früheren Investitionen in die Kanalisation nach damaligem Baustand weiter abzufinanzieren sind, eine Befreiung von der Niederschlagswassergebühr kommt daher nicht in Betracht.
Die Splittung als solche ist keine zusätzliche Gebühr, sondern ersetzt lediglich den bisherigen – nicht mehr zulässigen – Frischwassermaßstab.
Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und/oder Toilettenspülung
Satzungsrechtlich ist dies bereits seit 1997 zulässig und lediglich anzeigepflichtig.
Als umweltbezogene Förderung der Stadt wurde damals beschlossen, dass das eingesparte Wasser bei der Berechnung der Abwassergebühr (nach Frischwassermaßstab) außer Betracht bleibt. Dies steht jedoch unter Finanzierungsvorbehalt d.h., falls die Verbreitung derartiger Nutzungen stark zunimmt, muss die Gebührenvergünstigung überprüft und ggfs. aufgehoben werden. Eigentümer, die den Einbau der Anlagen angezeigt haben, wurden hierauf hingewiesen.
Versickerung auf dem Grundstück
Falls das Regenwasser auf dem Grundstück versickern kann, besteht bereits kraft Satzung (§ 4 Abs. 5 Entwässerungssatzung) kein Anschluss- und Benutzungszwang und die bebauten/versiegelten Flächen bleiben bei der Berechnung ausser Ansatz.
Teildurchlässige Oberflächen (Rasengittersteine etc.)
Die hierzu von der Abwassertechnischen Vereinigung erlassenen Berechnungsregeln finden Anwendung, vgl. ATV-DVWK Merkblatt M 153 vom Februar 2000.
Stadtwerke Penzberg, im Mai 2004
- Werkleitung -

Keine News in dieser Ansicht.

Außerhalb unserer Geschäftszeiten
bitte folgende Nummer wählen:




