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Abwasser - Verbrauchsgebühren

Abwasser
Verbrauchsgebühren

EUR / m³ nettoUSt.
Abwasser-Schmutzwasser
(Euro je Kubikmeter)
2,94 / pro m³ entfällt
Abwasser-Niederschlagswasser
(Euro je Quadratmeter)*
0,77 / pro m²entfällt

*) pro m² versiegelter Fläche (Berechnungsbeispiel finden Sie hier)

Herstellungsbeiträge

Die Stadtwerke Penzberg sind bemüht, die Gebühren für Trinkwasser und Kanalbenutzung so niedrig wie möglich zu halten. Daher werden für der Herstellung von Grundstückswasser- und  Grundstücksentwässerungs-
anschlüssen von unseren Kunden auf Grundlage der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung folgende Herstellungsbeiträge erhoben:

EURUSt. ab 01.01.07

Herstellungsbeiträge Wasser

pro m2 Grundstücksfläche1,507 %
pro m2 Geschossfläche5,007 %

Herstellungsbeiträge Kanal

pro m2 Grundstücksfläche3,50keine USt.
pro m2 Geschossfläche16,00keine USt

 

 

Abwassergebühr 2004 - Erhöhung und Splittung

Feststellung der überbauten/versiegelten Flächen

  1. Anpassung der Vorauszahlungen ab Mai 2004
  2. Beschluss des Stadtrates am 27. Januar 2004 - Gebührenerhöhung
  3. Information aller Grundstückseigentümer im Januar 2004
  4. Notwendigkeit der Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr
  5. Einteilung des Stadtgebietes in Zonen
    Ermittlungsbögen/Änderungen zur überbauten/versiegelten Fläche
  6. Anderweitige Entsorgung des Regenwassers (nicht am Kanal angeschlossen)
    Zisternen und andere Regenwasserrückhaltesysteme
    Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und/oder Toilettenspülung
    Versickerung auf dem Grundstück
    Teildurchlässige Oberflächen (Rasengittersteine, etc.)

Beschluss des Stadtrates am 27. Januar 2004 - Gebührenerhöhung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27.01.2004 beschlossen, die Abwassergebühr ab 2004 (nach bisherigem Frischwassermaßstab) von bisher 3,12 EUR/m³um 96 Cent auf 4,08 EUR/m³ zu erhöhen.

Durch die Gebührensplittung beläuft sich die künftige Schmutzwassergebühr auf 2,97 €/m³ und die künftige Niederschlagswassergebühr auf geschätzt 0,50 €/m².
Die Änderungssatzung hat der Stadtrat in der Sitzung am 27.01.2004  beschlossen; sie wurde am 16.02.2004 ausgefertigt und am Mittwoch, 25. Februar 2004 im Amtsblatt Nr. 3 der Stadt Penzberg veröffentlicht.

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Notwendigkeit der Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hatte im Urteil vom 31.03.2003 eine Gemeinde ver­pflichtet, bei Überschreiten eines bestimmten Kostenanteils auf die gesplittete Ab­wasserge­bühr umzustellen. Mit 26% Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsor­gung liegt Penz­berg weit über der vom Gericht genannten Grenze von 12%, wodurch die gesplittete Abwas­sergebühr nicht mehr zu vermeiden war.

Splittung bedeutet die Erhebung von getrennten Gebühren für Schmutzwasser (Maßstab Frischwasserbezug) sowie Niederschlagswasser (Maßstab überbaute / ver­siegelte Fläche).

Dadurch wird die Erhöhung etwas ab­gefedert, dennoch lässt sich in vielen Fällen eine insge­samt höhere Abwassergebühr  nicht vermeiden.
Die künftige Niederschlagswas­sergebühr wird – geschätzt – bei etwa 0,50 EUR/m² liegen, der genaue Gebührensatz kann erst nach Ermittlung aller bebauten/versiegelten Flächen ermittelt werden, voraussichtlich zum Jahresende 2004.

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Information aller Grundstückseigentümer im Januar 2004

Dies wurde allen Grundstückseigentümern mit schriftlichen Briefbeilagen zur Gebühren­ab­rechnung des Jahres 2003 am 15.01.2004 angekündigt. In diesen  Briefen erläuterte 1. Bürgermeister Hans Mummert in einem „offenen Wort“ die kommunal­politischen Ursachen des heutigen Gebührenniveaus.
Die Werkleitung der Stadt­werke ging auf die kommunalabgabenrechtlichen  Vorgaben und Zusammenhänge ein.

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Anpassung der Vorauszahlungen ab Mai 2004

Mit Bescheiden vom 23.04.2004 wurden die Vorauszahlungen 2004 angepasst, wobei der 1. Abschlagstermin 15. Februar 2004 bereits „gelaufen“ war mit dem niedrigeren Betrag. Da­durch konnte die Erhöhung nur noch auf 3 Abschlags-
termine verteilt wer­den, was rechnerisch zu einem höheren Vierteljahresbetrag führen musste.
Wie im Begleitbrief erwähnt, kann die endgültige Abwassergebühr 2004 nur schwer geschätzt werden. Grund ist, dass zunächst sämtliche überbauten/versiegelten Flächen im gesamten Stadtgebiet ermittelt werden  müssen, um die Niederschlagswassergebühr festlegen zu kön­nen.

Die Anpassung der Vorauszahlungen erfolgt im Interesse der Bürger zum Schutz vor höheren Nachzahlungen. Nur wenige Bürger akzeptierten die Anpassung nicht und wurden darauf hingewiesen, dass dann mit Nachzahlungen gerechnet werden muss.

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Einteilung des Stadtgebietes in Zonen

Ermittlungsbögen/Änderungen zur überbauten/versiegelten Fläche

Das Stadtgebiet wurde von einem langjährig für die Stadt tätigen Ingenieurbüro in ab­flussre­levante  Zonen eingeteilt, für die jeweils ein geeigneter Faktor festgelegt wurde, der sich aus der Bebauungsdichte ergibt. Zunächst wird die bebaute/versiegelte Fläche mit einem prozen­tualen Wert (Fak­tor) im Bezug auf die Grundstücksfläche berechnet.
(Beispiel: Rathaus, Karlstraße 25 liegt in Zone 6 (Stadtzentrum) mit dem Faktor 0,85; Grund­stücksgröße 852 m² * 0,85 = 724 m² gebührenwirksame Fläche für die Nieder­schlags­wasser­gebühr.

Die Ermittlungsbögen wurden ab 09. Juni 2004 versandt mit Rücklauf bis 19. Juli 2004, For­mulare „Änderungsmeldung A+B“ liegen bei. Damit können nähere Anga­ben zur Regenwas­serentsorgung der Grundstücke gemacht werden (z.B. gar kein Re­genwasseranschluss oder nur Teilflä­chen angeschlossen).
Änderungen können auch gemeldet werden, wenn die konkrete bebaute/versiegelte Fläche niedriger ist, wobei die Reduzierung mind. 10% der oben festge­stellten Fläche betragen muss.
Diese Meldungen sind jedoch nicht verpflichtend und falls keine Änderungen bean­tragt wer­den, gilt die oben festgestellte Fläche für die künftigen Abrechnungen.
Falls die tatsächliche Fläche um mind. 10% höher ist, kann eine Änderung auch von Amts wegen er­folgen.
Künftige Flächenänderungen durch Ent-/Versiegelung werden im tatsächlichen Um­fang berücksichtigt, ebenso werden Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken der zugehöri­gen Zone zugeordnet, bei Abweichungen von mind. 10% gilt das oben ausgeführte.

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Anderweitige Entsorgung des Regenwassers

(= nicht am Kanal angeschlossen)

  • Zisternen und andere Regenwasserrückhaltesysteme
  • Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und/oder Toilettenspülung
  • Versickerung auf dem Grundstück
  • Teildurchlässige Oberflächen (Rasengittersteine, etc.)

Falls Regenwasser bisher „anderweitig“ entsorgt wird, ist die Ord­nungsmäßigkeit die­ser anderweitigen Entsorgung zu prüfen.  Ordnungsgemäß bedeutet hierbei die „schadlose Entsor­gung“ in technischer und rechtlicher Hinsicht. Wenn mitgeteilt wird (Änderungsmeldung A), dass das Regenwasser nicht oder nur teil­weise am Kanal ange­schlossen ist, erfolgt zunächst eine Prüfung des in den Bau­akten befindli­chen Entwässerungsplanes. Falls kein Entwässerungsplan vor­handen ist, werden die Erklärungen des Eigentümers auf Plausibilität geprüft und zur weiteren Prüfung vorgemerkt. Hierbei muss ein strenger Maßstab angelegt werden, da die „Be­freiung“ von der Nie­der­schlagswassergebühr dauerhaft gilt und entsprechende Gebüh­renausfälle zur Folge hat, die von den anderen Gebührenpflichtigen auszugleichen sind.

Falls erforderlich, wird eine stichprobenweise Überprüfung vor Ort am Grundstück durchge­führt, hierzu wird mit dem Grundstückseigentümer ein Ortstermin ver­einbart.

Änderungen können auch gemeldet werden (Änderungsmeldung B), wenn die kon­krete überbaute/versiegelte Fläche niedriger ist, als nach Zonenfaktor ermittelt, wobei die Reduzie­rung mindestens 10% der Fläche nach Zonenfaktor betragen muss. Falls die tatsächliche Fläche höher als mind. 10% ist, kann eine Änderung auch von Amts wegen erfolgen.

Zisternen und andere Regenwasserrückhaltesysteme

Entscheidend ist, ob diese Systeme einen Überlauf an den städt. Kanal haben. Ist das der Fall, wird die volle bebaute/versiegelte Fläche des Grundstücks zur Be­rechnung herangezogen. Nur wenn keine Verbindung zum städt. Kanal besteht, blei­ben die angeschlos­senen Flächen bei der Berechnung außer Ansatz.

In der Vergangenheit wurden aufgrund zusätzlicher Bebauungswünsche der Anlieger Regen­wasserrück­haltungen baurechtlich gefordert, da andernfalls diese Bauwünsche hätten abge­lehnt werden müssen. Ein Zusammenhang mit der jetzt zu splittenden Abwassergebühr kann dabei nicht her­gestellt werden,  da die früheren Investitionen in die Kanalisation nach damaligem Baustand weiter abzufinanzieren sind, eine Befreiung von der Niederschlagswasserge­bühr kommt daher nicht in Betracht.

Die Splittung als solche ist keine zusätzliche Gebühr, sondern ersetzt ledig­lich den bisherigen – nicht mehr zulässigen – Frischwassermaßstab.

Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und/oder Toilettenspülung

Satzungsrechtlich ist dies bereits seit 1997 zulässig und lediglich anzeigepflichtig.

Als umweltbezogene Förderung der Stadt wurde damals beschlossen, dass das einge­sparte Wasser bei der Berechnung der Abwassergebühr (nach Frischwassermaßstab) außer Betracht bleibt. Dies steht jedoch unter Finanzierungsvorbehalt d.h., falls die Verbreitung derartiger Nutzun­gen stark zunimmt, muss die Gebührenvergünstigung überprüft und ggfs. auf­gehoben werden. Eigentümer, die den Einbau der Anlagen angezeigt haben, wur­den hierauf hingewiesen.

Versickerung auf dem Grundstück

Falls das Regenwasser auf dem Grundstück versickern kann, besteht bereits kraft Sat­zung (§ 4 Abs. 5 Entwässerungssatzung) kein Anschluss- und Benutzungszwang und die bebau­ten/versiegelten Flächen bleiben bei der Berechnung ausser Ansatz.

Teildurchlässige Oberflächen (Rasengittersteine etc.)

Die hierzu von der Abwassertechnischen Vereinigung erlassenen Berechnungsregeln finden Anwendung, vgl. ATV-DVWK Merkblatt M 153 vom Februar 2000.

 

Stadtwerke Penzberg, im Mai 2004

- Werkleitung -

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