Service Stadtwerke Penzberg

Bauherreninfos

Informationen für Bauwillige

Wir haben die Informationen in Reihenfolge der baulichen Ausführung für Sie dargestellt:

1. Entwässerungsplan

Bevor mit dem Bau begonnen werden kann, muss uns ein Entwässerungsplan vorliegen, den wir prüfen und genehmigen werden. Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die in der Entwässerungssatzung und im Merkblatt zur Entwässerung/Abwasserentsorgung genannten Auflagen überprüft, kontrolliert und abgenommen werden. Sämtliche Arbeiten an Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage (innerhalb des privaten Baugrundstückes) sind den Stadtwerken drei Tage vor Baubeginn schriftlich unter Benennung des ausführenden Unternehmens anzuzeigen. Ihr Ansprechpartner: Herr Georg Lindauer, Stadtwerke-Kanaltechnik. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

2. Bauwasseranschluss

Ein Bauwasseranschluss wird nach Maßgabe der Wasserabgabesatzung (WAS) und der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) der Stadt Penzberg beantragt. Die Belieferung Ihres Grundstücks mit Wasser erfolgt mit der Erstellung/Änderung eines Wasserhausanschlusses, sowie das Setzen eines Bauwasserzählers. Die Kosten des Wasseranschlusses für den Teil, der im privaten Grund liegt, werden für die erstmalige Versorgung in der tatsächlich entstandenen Höhe verrechnet. Weitere Grundstückanschlüsse, die Umverlegung oder der Ersatz von Grundstücksanschlüssen (auf Wunsch des Kunden), sowie damit verbundene Stillegungen werden kostenpflichtig erstellt. Die Arbeiten an Wasser-Hauptleitungen und Hausanschlüssen bis einschließlich des Zählers dürfen nur von den Stadtwerken Penzberg vorgenommen werden. Sie verpflichten sich, die Verbrauchsleistungen und alle Hausinstallationen hinter dem Wasserzähler nach den Bestimmungen der DIN 1988 sowie der Wasserabgabesatzung ausführen zu lassen. Als Antragsteller verpflichten Sie sich den Wasserzähler durch geeignete Maßnahmen gegen Frost zu schützen. Eine Bitte: Ein Bauwasser- bzw. Wasseranschluss kann nur gelegt werden, wenn ein genehmigter Entwässerungsplan vorliegt (Infos siehe oben). Ihr Ansprechpartner: Herr Hans Auner (Wassermeister), Kontaktdaten finden Sie hier.

3. Kanalanschluss

Die Kosten für den Kanalanschluss belaufen sich in der Regel ab der Grudstücksgrenze Nach erfolgreicher Installation der Grundstücksentwässerungsanlage ist die Fertigstellungsanzeige von einem zugelassenen Installateur auszufüllen. Die ausführende Firma versichert, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nach DIN 1986 sowie den anerkannten Regeln der Technik errichtet worden ist.

4. Abnahme des Wasser- und Kanalanschlusses

Der Wasser- und Kanalhausanschluss wird durch unsere Mitarbeiter abgenommen. Erst danach ist die Anlage einsatzbereit. Bitte setzen Sie sich hierzu mit unseren Mitarbeitern bezüglich eines Termins formlos in Verbindung.

5. Einbau Wasserzähler

Nach der Abnahme beantragen Sie bitte die Änderung des Bauwasserzählers in einen geeichten Zähler. Es erfolgt der Einbau eines Wasserzählers durch die Mitarbeiter des Wasserwerks.

6. Wasser- und Abwassergebühren

Für den laufenden Verbrauch von Trinkwasser bzw. für die Benutzung des Penzberger Kanalsystems werden auf Grundlage der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung folgende Verbrauchsgebühren erhoben: Nach Einbau des Wasserzählers erhalten Sie von unserer Sachbearbeiterin für Gebührenabrechnung einen Informationsbrief, in dem Ihre zukünftigen Abschlagszahlungen und Termine erläutert werden. Sie können dann im Anschluss eine Einzugsermächtigung für die Abbuchungen der laufenden Abschlagszahlungen und der Jahresabrechnung erteilen. Bitte teilen Sie uns dann Ihre Versiegelten überbauten Flächen (oder die Flächen die teilweise wasserdurchlässig sind) mit, die einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz haben abgeben und link ATV-DVWK Merkblatt.

7. Erhebung von Herstellungsbeiträgen

Bitte teilen Sie uns nach Abschluss Ihres Bauvorhabens umgehend Ihre Bezugsfertigkeit mit! Die Stadtwerke Penzberg sind bemüht, die Gebühren für Trinkwasser und Kanalbenutzung so niedrig wie möglich zu halten. Daher werden für der Herstellung von Grundstückswasser- und Grundstücksentwässerungs- anschlüssen von unseren Kunden auf Grundlage der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung folgende Herstellungsbeiträge erhoben.

Die erheblichen notwendigen Investitionen werden (neben laufenden Gebühren) auch durch einmalige (Herstellungs-) Beiträge finanziert. Mit diesem Merkblatt wollen wir Ihnen kurz darstellen, welche Kosten auf Sie zukommen.

Allgemeines:
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen sind das Bay. Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den Beitrags- und Gebührensatzungen der Stadt für die Wasserversorgung und die Entwässerung (BGS-WAS u. BGS-EWS). Herstellungsbeiträge sind deshalb keine Erschließungsbeiträge im Sinne der §§ 123 ff Baugesetzbuch (BauGB); neben dem KAG gelten darüber hinaus die steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Beitragsschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Entstehung des Beitrages. Dieser Zeitpunk ist beim Grundstück die Anschlussmöglichkeit und bezogen auf die Geschossfläche die Bezugsfertigkeit der Gebäudes. Nur bei späteren Änderungen der Beitragsmaßstäbe (Grundstücksfläche oder Geschossfläche) wird ein erneuter Beitrag festgesetzt. 

Wir wünschen Ihnen eine schöne Bauzeit und alles Gute in Ihrem neuen Zuhause!