Zum Inhalt springen
Link zu InstagramLink zu Facebook

Störungen

Kontakt

einfache
Sprache

Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wassernutzung vom 13.08.2026

Trinkwasser |

Beschränkung der Wassernutzung im Außenbereich. Die Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz der Stadtwerke Penzberg wird ab sofort und bis auf Widerruf für folgende Zwecke vollständig untersagt...

I. ALLGEMEINVERFÜGUNG

1. Beschränkung der Wassernutzung im Außenbereich

Die Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz der Stadtwerke Penzberg wird ab sofort und bis auf Widerruf für folgende Zwecke vollständig untersagt:

a) zur Befüllung und zum Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbehältern (z.B. Tonnen) o.ä. sowie von öffentlichen Schwimmbädern und Badeanstalten.

b) zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen. Ausgenommen hiervon sind Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen, insbesondere Sportplätze.

c) zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Gehölzen, Hecken, Stauden, Beeten, Zierpflanzen u.ä. in Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Ausgenommen von dieser zeitlichen Beschränkung sind Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen, die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung, and- und forstwirtschaftliche Flächen und Friedhöfe.

d) zum Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. Einsatzfahrzeuge).

e) zum Abspritzen oder Bewässern (z.B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern und nicht gewerblich genutzten technischen  Anlagen durch Privatpersonen.

f) zum Berieseln oder Beregnen von Baustraßen und Baustellen, etwa zur Verminderung der Staubentwicklung, sofern dies nicht durch zwingende behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist.  

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

3. Bekanntmachung, Inkrafttreten und Befristung

Diese Allgemeinverfügung wird durch die Veröffentlichung des Tenors im Internet auf der Homepage des Kommunalunternehmens Stadtwerke Penzberg unter www.stadtwerke-penzberg.de bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird hilfsweise auch im Internet auf der Homepage der Stadt Penzberg unter www.penzberg.de sowie im Amtsblatt der Stadt Penzberg veröffentlicht.  

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt vorerst befristet bis zum 30.09.2026. Die Stadtwerke behalten sich vor, die Allgemeinverfügung bei andauernder Trockenheit zu verlängern oder bei einer nachhaltigen Entspannung der Wasserversorgungslage vorzeitig aufzuheben. 
 
4. Zwangsmittel / Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die in Ziffer 1 angeordneten Verbrauchseinschränkungen und -verbote stellen gemäß § 24 Buchstabe d der WAS eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. 

Die völlständige Allgemeinverfügung finden sie hier