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Aktuelles von Ihren Stadtwerken
Nachrichten, Baustelleninformationen und wichtige Hinweise für Bauherren auf einem Blick.
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Immer auf dem aktuellen Stand
Das Sie auf dem Laufendem bleiben ist uns wichtig! Hier im Presseportal finden Sie deshalb alle Informationen zu unseren aktuellen Bauprojekten und weiteren Themen. Auch werden hier die Termine für unsere Veranstaltungen veröffentlicht. Bei Rückfragen hilft Ihnen unsere Mitarbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit gerne weiter.
PRESSE
Aktuelle Nachrichten
Hier finden Sie alle aktuellen Pressemitteilungen. Ältere Mitteilungen finden Sie im Nachrichtenarchiv.
BAUSTELLENÜBERBLICK
Informationen zu aktuellen Baustellen
Wir investieren kontinuierlich in unsere Infrastruktur. Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen Bauprojekte.
Bitte beachten Sie örtliche Umleitungen!
BAUHERRENINFOS
Informationen für Bauherren
Hier finden Sie alle Informationen für bauliche Ausführung in systematischer Reihenfolge.
Bevor mit dem Bau begonnen werden kann, muss uns ein Entwässerungsplan vorliegen, den wir prüfen und genehmigen werden. Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die in der Entwässerungssatzung und im Merkblatt zur Entwässerung/Abwasserentsorgung genannten Auflagen überprüft, kontrolliert und abgenommen werden. Sämtliche Arbeiten an Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage (innerhalb des privaten Baugrundstückes) sind den Stadtwerken drei Tage vor Baubeginn schriftlich unter Benennung des ausführenden Unternehmens anzuzeigen.
Zum Downloadcenter ─ Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (Entwässerungssatzung - EWS)
Ein Bau- / Wasseranschluss wird nach Maßgabe der Wasserabgabesatzung (WAS) und der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) der Stadt Penzberg beantragt. Die Belieferung Ihres Grundstücks mit Wasser erfolgt, nachdem Sie die Stadtwerke Penzberg mit der Erstellung / Änderung eines Wasserhausanschlusses sowie dem Setzen eines Bau- / Wasserzählers beauftragt haben. Als Antragsteller verpflichten Sie sich den Bau- / Wasserzähler durch geeignete Maßnahmen gegen Frost zu schützen.
Die Kosten des Wasseranschlusses für den Teil, der im privaten Grund liegt, werden für die erstmalige Versorgung in der tatsächlich entstandenen Höhe verrechnet. Weitere Grundstücksanschlüsse, die Umverlegung oder der Ersatz von Grundstücksanschlüssen (auf Wunsch des Kunden), sowie damit verbundene Stilllegungen werden kostenpflichtig erstellt.
Die Arbeiten an Wasser-Hauptleitungen und Hausanschlüssen bis einschließlich des Zählers dürfen nur von den Stadtwerken Penzberg vorgenommen werden. Sie verpflichten sich, die Verbrauchsleistungen und alle Hausinstallationen hinter dem Wasserzähler nach den Bestimmungen der DIN 1988 sowie der Wasserabgabesatzung ausführen zu lassen.
Eine Bitte: Ein Bauwasser- bzw. Wasseranschluss kann nur gelegt werden, wenn ein genehmigter Entwässerungsplan vorliegt (Infos siehe oben).
Zum Online-Serviceportal ─ Antrag auf Erstellung / Stilllegung / Bau- / Wasser
Die Kosten für den Kanalanschluss belaufen sich in der Regel ab der Grundstücksgrenze. Nach erfolgreicher Installation der Grundstücksentwässerungsanlage ist die Fertigstellungsanzeige von einem fachlich geeigneten Unternehmer auszufüllen. Die ausführende Firma versichert, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nach DIN 1986 sowie den anerkannten Regeln der Technik errichtet worden ist.
Zum Online-Serviceportal ─ Fertigstellungsanzeige (Grundstücksentwässerung)
Zum Online-Serviceportal ─ Fertigstellungsanzeige (für Baufirmen)
Die Grundstücksentwässerungsanlage wird durch unsere Mitarbeiter abgenommen. Erst danach ist die Anlage einsatzbereit. Bitte setzen Sie sich hierzu mit den zuständigen Betriebsleitern in Verbindung und vereinbaren zusammen ein Termin.
Zum Online-Serviceportal ─ Antrag auf Abnahme eines Kanalhausanschlusses
Nach der Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage lassen Sie bitte die Fertigstellungsanzeige »Hauswasserinstallation« durch den zuständigen Installateur ausfüllen. Danach beantragen Sie die Änderung des Bauwasserzählers in einen geeichten Zähler. Zuletzt erfolgt der Einbau eines Wasserzählers durch die Mitarbeiter des Wasserwerks.
Zum Online-Serviceportal ─ Fertigstellungsanzeige (Hauswasserinstallation)
Für den laufenden Verbrauch von Trinkwasser bzw. für die Benutzung des Penzberger Kanalsystems werden auf Grundlage der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung folgende Verbrauchsgebühren erhoben:
Nach Einbau des Wasserzählers erhalten Sie von unserer Sachbearbeiterin für Gebührenabrechnung einen Informationsbrief, in dem Ihre zukünftigen Abschlagszahlungen und Termine erläutert werden.
Sie können dann im Anschluss eine Einzugsermächtigung für die Abbuchungen der laufenden Abschlagszahlungen und der Jahresabrechnung in unserem Onlineserviceportal erteilen.
Zum Online-Serviceportal ─ SEPA-Lastschriftmandat
Im Falle eines Neubaus teilen Sie uns bitte Ihre überbauten / versiegelten Flächen (oder die Flächen die teilweise wasserdurchlässig sind) mit, die einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz haben.
Zum Online-Serviceportal ─ Meldung überbauter / versiegelter Flächen
Bitte teilen Sie uns nach Abschluss Ihres Bauvorhabens umgehend Ihre Bezugsfertigkeit mit! Die Stadtwerke Penzberg sind bemüht, die Gebühren für Trinkwasser und Kanalbenutzung so niedrig wie möglich zu halten. Daher werden für der Herstellung von Grundstückswasser- und Grundstücksentwässerungsanschlüssen von unseren Kunden auf Grundlage der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung folgende Herstellungsbeiträge erhoben. Die erheblichen notwendigen Investitionen werden (neben laufenden Gebühren) auch durch einmalige (Herstellungs-) Beiträge finanziert. In unserem Downloadcenter wollen wir Ihnen mit dem entsprechenden Merkblatt kurz darstellen, welche Kosten auf Sie zukommen.
Zum Downloadcenter ─ Merkblatt Herstellungsbeiträge
Allgemeines:
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen sind das Bay. Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den Beitrags- und Gebührensatzungen der Stadt für die Wasserversorgung und die Entwässerung (BGS-WAS u. BGS-EWS). Herstellungsbeiträge sind deshalb keine Erschließungsbeiträge im Sinne der §§ 123 ff Baugesetzbuch (BauGB); neben dem KAG gelten darüber hinaus die steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Beitragsschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Entstehung des Beitrages. Dieser Zeitpunkt ist beim Grundstück die Anschlussmöglichkeit und bezogen auf die Geschossfläche die Bezugsfertigkeit der Gebäudes. Nur bei späteren Änderungen der Beitragsmaßstäbe (Grundstücksfläche oder Geschossfläche) wird ein erneuter Beitrag festgesetzt.
Benötigen Sie Formulare für Ihr Bauprojekt oder haben Sie Fragen?
In unserem Downloadcenter finden Sie alle wichtigen Dokumente wie beispielsweise die Fertigstellungsanzeigen unter » für Bauherren «.
Herr Schweiger, Betriebsleiter Abwasser und Herr Schönfeldt, Betriebsleiter Trinkwasser helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.
Fragen zu Pressemitteilungen?
Bei Fragen ist Frau Priller vom Marketing und Öffentlichkeitsbereich gerne für Sie da.
