Satzungen regeln das Verhältnis der Stadtwerke zu ihren Kunden. Die jeweils aktuelle Fassung finden sie hier:
Informationsbrief Satzung BGS-EWS (Stand Januar 2020)
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Penzberg (Entwässerungssatzung - EWS in der Fassung der letzten Änderung vom 17.11.2017)
Abwasser kann durch undichte Leitungen ins Grundwasser gelangen und die Trinkwasservorkommen gefährden. Das bundesweit geltende Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet deshalb nicht nur öffentliche Kanalnetzbetreiber, sondern auch private Grundstückseigentümer dazu, den einwandfreien Zustand aller Abwasserleitungen sicherzustellen.
Abwasser sind in einer Form zu beseitigen, die das Allgemeinwohl nicht negativ beeinträchtigt. Dazu muss der Grundstücksbesitzer innerhalb einer vorgeschriebenen Frist, seine Abwassersysteme von qualifiziertem Personal auf Funktionalität und Dichtheit überprüfen lassen.
Mieter müssen der vom Eigentümer/Vermieter engagierten Firma lediglich Zugang zu Abwasserleitungen gewähren und damit rechnen, dass es während des Prüfzeitraumes zu eventuellen Einschränkungen bei der Nutzung allen abwasserproduzierenden Geräten kommt.
Generell werden alle im Erdreich verlaufenden Abwasserleitungen geprüft auf:
Die Untersuchung betrifft alle
auf dem Grundstück.
Abwasserleitungen müssen dicht sein, ansonsten droht das austretende Schmutzwasser den Boden mitsamt dem Grundwasser und schlimmstenfalls auch unser Trinkwasser zu verunreinigen. Zusätzlich kann das Grundwasser, dass in defekte Rohrsysteme eindringt, die Abwasseranlagen negativ beeinträchtigen und zur hydraulischen Überlastung von Kanalnetzten führen.
Der Grundstückseigentümer wird deshalb in §60 des Wasserhaushaltsgesetztes verpflichtet seine Anlagen betriebssicher zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. So schreibt die Din 1986-30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke" vor, die Abwassersysteme regelmäßig auf Dichtheit zu überprüfen.
Die Verpflichtung zur Dichtigkeit gilt grundsätzlich für sämtliche am Kanal angeschlossene Grundstücke im Stadtgebiet nach folgenden Fallkonstellationen:
Das KU Stadtwerke Penzberg stellt mit Herrn Manfred Kreisel einen Experten für Grundstücksentwässerungsanlagen zur Verfügung. Er ist fachlich geprüfter „Berater für Grundstücksentwässerungsanlagen“ und hat große praktische Erfahrungen aus seiner langjährigen aktiven Berufszeit bei dem Ammerseewerke gKU in Eching am Ammersee.
Da Hilfen und Förderungen durch Kommunen oder das Land nicht vorgesehen sind, ist es sinnvoll sich für die Dichtigkeitsprüfung mit Nachbarn abzusprechen, um durch Sammelaufträge die Kosten drastisch zu senken.
Ein reibungsloser Ablauf vor Ort spart oft Kosten und Nerven. Stellen Sie frühzeitig die notwendigen Planunterlagen zusammen. Das eigene Suchen nach Schächten auf dem Grundstück und nach Revisionsöffnungen und Bodeneinläufen in Gebäuden erleichtert später die Koordination der Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen. Räumen Sie auch den Zugang zu Revisionsklappen und -schächten frei.
Vernünftig ist es weiterhin, nicht bis kurz vor Ablauf der Frist mit der Beauftragung einer Firma zu warten, da die Kapazität der Fachleute sehr begrenzt sein wird und Preise rapide steigen können. Außerdem kann es passieren, dass eine Zweitprüfung notwendig wird und diese nur nach der Frist stattfinden kann.In diesem Fall sollten sie nicht zögern und die zuständige Behörde unbedingt informieren, um rechtliche Konsequenzen ggf. zu vermeiden.
Dichtigkeitsprüfungen sowie die anschließende Sanierung dürfen nur von fachkundigen Betrieben durchgeführt werden, deren Mitarbeiter bau-, betriebs- und materialtechnisches Sachverständnis aus dem Abwasserbereich nachweisen können und das Fachwissen zur Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen durch entsprechende Schulungen erworben haben.
Weiterhin sollten sie folgende Geräte mit sich führen, um die Dichtigkeitsprüfung sachgemäß durchführen zu können:
„Starkregen und seine Auswirkungen sind eine lebens- und existenzbedrohende Gefahr. Kommunen, Bürger und Planer müssen sich der Gefahr stellen und aktiv damit umgehen! Quelle: http://www.dwa-bayern.de/lv-publikationen.html)
Schutz vor Kellerüberflutung bei Starkregen
Die Wetterlage ist nicht mehr beständig. Starkregenfälle werden zukünftig zunehmen und dementsprechend auch mögliche Rückstaufälle aus dem Kanal sowie oberflächlich abfließendes Wasser.
Ohne vorhandene Schutzmaßnahmen kann Wasser bei Starkregen durch Rückstau oder oberflächlich abfließendes Wasser ins Gebäude eindringen. Beide Ereignisse können nachhaltig hohen Schaden am Gebäude und Hausrat verursachen.
Das Kanalnetz wächst mit der Stadt
Das Penzberger Kanalnetz wird regelmäßig durch die Stadtwerke überprüft, gereinigt und gewartet. Besonders bei den Sanierungsmaßnahmen und bei der Erschließung von Neubaugebieten überprüfen wir, ob die betreffende Kanalisation für die angeschlossenen Wohnungen ausreicht und führen wo nötig bauliche Anpassungsmaßnahmen durch.
Das Kanalnetz unterliegt unabhängigen Überprüfungen
Der Kanal unterliegt gesetzlichen Regelungen und Überprüfungen nach dem Wasserrecht. Der Generalentwässerungsplan ist Grundlage der Entwässerungsplanung für die Stadt Penzberg und deren Genehmigung durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim.
Die Stadtwerke bereiten die Kanalisation auf Starkregen vor
Aufgrund der verstärkt instabilen Wetterlage setzen die Stadtwerke zusätzliche Möglichkeiten um, die Ableitung intensiver Regenereignisse über die gesetzlichen Vorgaben hinaus zu optimieren:
Das Kommunalunternehmen Stadtwerke Penzberg betreibt im Auftrag der Stadt Penzberg ein Kanalnetz mit einer Gesamtlänge von ca. 110 km Länge zur Ableitung des im Stadtgebiet anfallenden Schmutz- und Regenwassers. Zum größeren Teil erfolgt die Ableitung des Wassers in Mischwasserkanälen. In einigen Bereichen besteht ein Trennsystem, das eine getrennte Ableitung von Schmutzwasser und Regenwasser ermöglicht.
Die Sammlung und Ableitung von Abwasser gehört zu den hoheitlichen Aufgaben einer Kommune. Die dafür gebauten technischen Anlagen müssen eine geordnete Abwasserableitung gewährleisten, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen entspricht. Der Generalentwässerungsplan (GEP) prüft die derzeit geltenden und zukünftig zu erwartenden Anforderungen an die Entwässerung des Stadtgebiets.
Als Resultat dieser Überprüfung ergeben sich ca. 60 Kanalbaumaßnahmen, welche das Kommunalunternehmen Stadtwerke Penzberg in den nächsten Jahren umzusetzen beabsichtigt. Der zeitliche Horizont beträgt hierbei ca. 20 Jahre.
Übersichtslagepläne mit Sanierungsmaßnahmen:
Oftmals werden Rückstauverschlüsse in der Praxis aus Unkenntnis falsch eingebaut. Es ist nach DIN EN 12056 nicht zulässig, alle Ablaufstellen eines Gebäudes – auch die oberhalb der Rückstauebene (Straßenoberkante) – über Rückstauverschlüsse abzusichern, da beim geschlossenen Rückstauverschluss das Abwasser von oben nicht mehr in den Kanal abfließen kann, sondern nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren zuerst aus den tiefsten installierten Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (i.a.R. Kellerräume) tritt und damit den Keller überflutet.
Nur Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene dürfen gegen Rückstau gesichert werden. Alle Ablaufstellen oberhalb der Rückstauebene sind mit freiem Gefälle am Rückstauverschluss vorbei dem Kanal zuzuleiten.
Häusliches Abwasser oberhalb der Rückstauebene kann somit in der Falleitung maximal bis Höhe Straßenoberkante stehen und nicht den Keller überfluten.
Die wesentlichen Auswahl- und Einsatzkriterien für Rückstausicherungen sind von mehreren verschiedenen Faktoren abhängig. Dabei gilt es insbesondere die Wünsche des Betreibers, den Entwässerungsgegenstand, die Lage des Abwasserkanals, die Abwasserart sowie die entsprechenden Norm-Vorschriften zu beachten. Bei der Planung und Auslegung von Entwässerungsanlagen in Neubauten ist dies leichter zu berücksichtigen als bei der Sanierung rückstaugefährdeter Altbauten.
Oftmals sind bei solchen Gebäuden die gesamten Abwasserleitungen neu zu verlegen. Demgegenüber stehen aber die hohen Folgekosten für die möglichen Rückstauschäden. Bei der Auswahl und Planung von Rückstausicherungen für Entwässerungsanlagen unterhalb der Rückstauebene müssen vorher folgende Punkte abgeklärt werden:
Ablaufstellen, die oberhalb der Rückstauebene liegen sind nicht rückstaugefährdet. Dies liegt daran, dass sich der Kanalrückstau nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren maximal bis zu den Ventilationslöchern der Einsteigschächte bzw. zu den Straßenabläufen aufbauen kann. Hier tritt dann das rückgestaute Abwasser zuerst aus. Ein höherer Druck kann sich normalerweise nicht einstellen. Verläuft der Kanal im Gelände, wäre ersatzweise die Geländeoberkante an der Anschlussstelle heranzuziehen.
Als Bezugshöhe zur Rückstauebene ist bei Ablaufstellen für Schmutzwasser deren Ruhewasserspiegel im Geruchverschluss, damit auch bei Rückstau die Funktion der Ablaufstelle noch erhalten bleibt. Bei Ablaufstellen für Niederschlagswasser gilt die Oberkante des Einlaufrostes als Bezugsebene (Straßenoberkante). Nach DIN EN 12056 sind alle über der Rückstauebene liegende Ablaufstellen mit natürlichem Gefälle (nach dem Schwerkraftprinzip) zu entwässern. Das Abwasser dieser Entwässerungsstellen darf nicht über Rückstausicherungen und nur in zwingend erforderlichen Ausnahmefällen über Hebeanlagen abgeleitet werden.
Feststellung der überbauten/versiegelten Flächen
Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung am 27.01.2004 beschlossen, die Abwassergebühr ab 2004 (nach bisherigem Frischwassermaßstab) von bisher 3,12 EUR/m³um 96 Cent auf 4,08 EUR/m³ zu erhöhen.
Durch die Gebührensplittung belief sich die künftige Schmutzwassergebühr auf 2,97 €/m³ und die künftige Niederschlagswassergebühr auf geschätzt 0,50 €/m². Die Änderungssatzung hatte der Stadtrat in der Sitzung am 27.01.2004 beschlossen; sie wurde am 16.02.2004 ausgefertigt und am Mittwoch, 25. Februar 2004 im Amtsblatt Nr. 3 der Stadt Penzberg veröffentlicht.
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hatte im Urteil vom 31.03.2003 eine Gemeinde verpflichtet, bei Überschreiten eines bestimmten Kostenanteils auf die gesplittete Abwassergebühr umzustellen. Mit 26% Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung liegt Penzberg weit über der vom Gericht genannten Grenze von 12%, wodurch die gesplittete Abwassergebühr nicht mehr zu vermeiden war.
Splittung bedeutet die Erhebung von getrennten Gebühren für Schmutzwasser (Maßstab Frischwasserbezug) sowie Niederschlagswasser (Maßstab überbaute / versiegelte Fläche).
Dadurch wurde die Erhöhung etwas abgefedert, dennoch ließ sich in vielen Fällen eine insgesamt höhere Abwassergebühr nicht vermeiden.
Information aller Grundstückseigentümer im Januar 2004
Dies wurde allen Grundstückseigentümern mit schriftlichen Briefbeilagen zur Gebührenabrechnung des Jahres 2003 am 15.01.2004 angekündigt. In diesen Briefen erläuterte 1. Bürgermeister Hans Mummert in einem „offenen Wort“ die kommunalpolitischen Ursachen des heutigen Gebührenniveaus. Die Werkleitung der Stadtwerke ging auf die kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben und Zusammenhänge ein.
Anpassung der Vorauszahlungen ab Mai 2004
Mit Bescheiden vom 23.04.2004 wurden die Vorauszahlungen 2004 angepasst. Die Anpassung der Vorauszahlungen erfolgte im Interesse der Bürger zum Schutz vor höheren Nachzahlungen. Nur wenige Bürger akzeptierten die Anpassung nicht und wurden darauf hingewiesen, dass dann mit Nachzahlungen gerechnet werden muss.
Einteilung des Stadtgebietes in Zonen
Ermittlungsbögen/Änderungen zur überbauten/versiegelten Fläche
Das Stadtgebiet wurde von einem langjährig für die Stadt tätigen Ingenieurbüro in abflussrelevante Zonen eingeteilt, für die jeweils ein geeigneter Faktor festgelegt wurde, der sich aus der Bebauungsdichte ergibt. Zunächst wurde die bebaute/versiegelte Fläche mit einem prozentualen Wert (Faktor) im Bezug auf die Grundstücksfläche berechnet. (Beispiel: Rathaus, Karlstraße 25 liegt in Zone 6 (Stadtzentrum) mit dem Faktor 0,85; Grundstücksgröße 852 m² * 0,85 = 724 m² gebührenwirksame Fläche für die Niederschlagswassergebühr.
Die Ermittlungsbögen wurden ab 09. Juni 2004 versandt mit Rücklauf bis 19. Juli 2004, Formulare „Änderungsmeldung A+B“ lagen bei. Damit konnten nähere Angaben zur Regenwasserentsorgung der Grundstücke gemacht werden (z.B. gar kein Regenwasseranschluss oder nur Teilflächen angeschlossen). Änderungen konnten auch gemeldet werden, wenn die konkrete bebaute/versiegelte Fläche niedriger war, wobei die Reduzierung mind. 10% der oben festgestellten Fläche betragen musste. Diese Meldungen waren jedoch nicht verpflichtend und falls keine Änderungen beantragt worden, gilt die oben festgestellte Fläche für die künftigen Abrechnungen. Falls die tatsächliche Fläche um mind. 10% höher war, konnte eine Änderung auch von Amts wegen erfolgen. Künftige Flächenänderungen durch Ent-/Versiegelung werden im tatsächlichen Umfang berücksichtigt, ebenso werden Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken der zugehörigen Zone zugeordnet, bei Abweichungen von mind. 10% gilt das oben ausgeführte.
Anderweitige Entsorgung des Regenwassers (= nicht am Kanal angeschlossen)
Falls Regenwasser bisher „anderweitig“ entsorgt wurde, war die Ordnungsmäßigkeit dieser anderweitigen Entsorgung zu prüfen. Ordnungsgemäß bedeutete hierbei die „schadlose Entsorgung“ in technischer und rechtlicher Hinsicht. Wenn mitgeteilt wurde (Änderungsmeldung A), dass das Regenwasser nicht oder nur teilweise am Kanal angeschlossen war, erfolgte zunächst eine Prüfung des in den Bauakten befindlichen Entwässerungsplanes. Falls kein Entwässerungsplan vorhanden war, wurden die Erklärungen des Eigentümers auf Plausibilität geprüft und zur weiteren Prüfung vorgemerkt. Hierbei musste ein strenger Maßstab angelegt werden, da die „Befreiung“ von der Niederschlagswassergebühr dauerhaft gilt und entsprechende Gebührenausfälle zur Folge hat, die von den anderen Gebührenpflichtigen auszugleichen sind.
Falls erforderlich, wurde eine stichprobenweise Überprüfung vor Ort am Grundstück durchgeführt, hierzu wurde mit dem Grundstückseigentümer ein Ortstermin vereinbart.
Änderungen konnten auch gemeldet werden (Änderungsmeldung B), wenn die konkrete überbaute/versiegelte Fläche niedriger war, als nach Zonenfaktor ermittelt, wobei die Reduzierung mindestens 10% der Fläche nach Zonenfaktor betragen muss. Falls die tatsächliche Fläche höher als mind. 10% war, konnte eine Änderung auch von Amts wegen erfolgen.
Zisternen und andere Regenwasserrückhaltesysteme
Entscheidend war, ob diese Systeme einen Überlauf an den städt. Kanal hatten. War das der Fall, wurde die volle bebaute/versiegelte Fläche des Grundstücks zur Berechnung herangezogen. Nur wenn keine Verbindung zum städt. Kanal bestand, blieben die angeschlossenen Flächen bei der Berechnung außer Ansatz. In der Vergangenheit wurden aufgrund zusätzlicher Bebauungswünsche der Anlieger Regenwasserrückhaltungen baurechtlich gefordert, da andernfalls diese Bauwünsche hätten abgelehnt werden müssen. Ein Zusammenhang mit der jetzt zu splittenden Abwassergebühr konnte dabei nicht hergestellt werden, da die früheren Investitionen in die Kanalisation nach damaligem Baustand weiter abzufinanzieren sind, eine Befreiung von der Niederschlagswassergebühr kam daher nicht in Betracht. Die Splittung als solche war keine zusätzliche Gebühr, sondern ersetzte lediglich den bisherigen – nicht mehr zulässigen – Frischwassermaßstab.
Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und/oder Toilettenspülung
Satzungsrechtlich ist dies bereits seit 1997 zulässig und lediglich anzeigepflichtig.
Als umweltbezogene Förderung der Stadt wurde damals beschlossen, dass das eingesparte Wasser bei der Berechnung der Abwassergebühr (nach Frischwassermaßstab) außer Betracht bleibt. Dies steht jedoch unter Finanzierungsvorbehalt d.h., falls die Verbreitung derartiger Nutzungen stark zunimmt, muss die Gebührenvergünstigung überprüft und ggfs. aufgehoben werden. Eigentümer, die den Einbau der Anlagen angezeigt haben, wurden hierauf hingewiesen.
Versickerung auf dem Grundstück
Falls das Regenwasser auf dem Grundstück versickern kann, bestand bereits kraft Satzung (§ 4 Abs. 5 Entwässerungssatzung) kein Anschluss- und Benutzungszwang und die bebauten/versiegelten Flächen blieben bei der Berechnung außer Ansatz.
Teildurchlässige Oberflächen (Rasengittersteine etc.)
Die hierzu von der Abwassertechnischen Vereinigung erlassenen Berechnungsregeln fanden Anwendung, vgl. ATV-DVWK Merkblatt M 153 vom Februar 2000.